Urlaub nach Arbeitsunfall absagen - Schadenersatz

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    Grüß Gott an alle! Ich habe heute eine sehr spezielle Frage und hoffe, dass einer von den Experten hier etwas dazu weiß. Einer meiner Truckerkollegen hatte einen Unfall. Es hat ihn durch den weichen Asphalt in den Graben geschoben. Das ist ja ein Arbeitsunfall. Nun musste er durch seine Verletzungen seinen gebuchten und bezahlten Urlaub absagen. Hat er da irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder die Berufsgenossenschaft? Wir sind für jeden noch so kleinen Tipp dankbar. Gruß André

  • #2
    Hallöle André,
    leider muss ich dich enttäuschen. Der Absatz 2 des Paragrafen 253 BGB lässt sich hier nicht ohne Einschränkungen anwenden. Das ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung. Verwiesen wird bei der Abwehr dieser Forderungen regelmäßig auf die Entscheidung BGH, NJW 83,1107, nach der es sich bei einem nicht angetretenen Urlaub nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handelt.
    Zu der gleichen Meinung kommt auch Professor Dr. Elmar Mand von der Uni Marburg, der allerdings auch auf den Paragrafen 651f(2) BGB verweist und meint, dass das bei der Bemessung der Schmerzensgeldforderung mit berücksichtigt werden sollte.
    Es kommt bei deinem Kollegen also auf den genauen Sachverhalt an. Hat die Straßenverwaltung die Stellen nicht gekennzeichnet und mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung versehen, ist die Straßenverwaltung haftbar. Sie haben in der Regel Haftpflichtversicherungen, über die solche Sachen abgewickelt werden.
    Trotzdem ist die Berufsgenossenschaft erst einmal der wichtigste Ansprechpartner. Der Arbeitgeber kann dafür definitiv nicht in die Haftung genommen werden.
    Ich bin kein Anwalt, aber das ist so dass, was ich dir aus meiner Erfahrung heraus dazu sagen kann.
    MfG JennyB

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    • #3
      Sehr geehrter André,
      wir hatten bei einem unserer angestellten Kraftfahrer einen ähnlichen Fall. Jenny liegt richtig. Er hat den Betrag, den er nach dem Abzug der von seiner Reiserücktrittsversicherung selbst bezahlen musste, von der Stadtverwaltung erstattet bekommen. Damals ging es darum, dass die Stadt ihre Pflichten beim Winterdienst nicht erfüllt hatte.
      Aber die Behandlungskosten, Kuren und Fahrtkosten muss die Berufsgenossenschaft erstatten. Das gilt auch für die sonst üblichen Zuzahlungen bei Medikamenten und Physiotherapien. In den ersten sechs Wochen gilt die normale Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Danach bekommt dein Kollege Krankengeld von seiner Krankenkasse.

      Viele Grüße
      Hans

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