Haftungsrecht Altenpflege - wie genau verhält es sich?

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  • Haftungsrecht Altenpflege - wie genau verhält es sich?

    Hallo zusammen,

    ich habe das Forum über Facebook gefunden ich möchte gerne hier einmal die Experten fragen, wie es sich mit dem Haftungsrecht in der Altenpflege verhält? Wenn ich als examinierte Altenpflegerin einen Fehler mache, z.B. einem Patienten das falsche Medikament verabreiche, kann ich dafür zur Haftung gezogen werden und wie kann diese aussehen? Was kann in einem solchen Fall auf mich zukommen? Leider habe ich bisher dazu noch keine passende Antwort finden können - ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen.

    Gruß
    Mia

  • #2
    Hallo Mia,

    dann will ich mal versuchen die Frage zu beantworten...

    Du arbeitest in der Altenpflege und fragst dich, wie sieht es mit der Haftungsfrage aus? Haftungsrecht Altenpflege bezieht sich auf Handlungen, die im Rahmen einer legalen beruflichen Tätigkeit in der Altenpflege vorkommen können. Grundsätzlich ist dabei zunächst einmal die vorsätzliche, fahrlässige oder grob fahrlässige Handlung gemeint die Schäden zum Nachteil einer Person verursachen. Vielleicht kennst Du Bespiele und möchtest mehr wissen? Da es um Haftung geht, handelt es sich um Störfälle, Unfälle und andere Vorfälle bei denen Schäden entstehen. Hier einige praktische Beispiele für Dich, wie etwa falsche Medikamentengaben oder Unterlassungen. Unabhängig von all diesen Beispielen geht diese Fragestellung um die Arten der Haftung und Du möchtest wissen was es alles noch gibt, bei dieser Frage?

    Haftung bestimmt sich nach typischen Haftungsfällen

    Du kannst dabei auf Grundsätze achten. Man unterscheidet bei den typischen Haftungsfällen nach einem Katalog. Erfahrungswerte und bereits stattgefundene Fehler in der Altenpflege haben diesen Katalog hervorgebracht. Es geht dabei um Freiheitsentziehung der gepflegten Person, Pflegefehler an der gepflegten Person, unterlassene Prophylaxen oder unerlaubte Therapien. Weiter unterscheidet man noch fehlende ärztliche Anordnungen in der Pflege und die Überlastung des Personals bei der Beachtung der Aufsichtspflicht. Auch das Selbstbestimmungsrecht durch pflegende Arbeitskräfte der zu pflegenden Person entzogen wird fällt unter das Haftungsrecht. Das ist die Aufzählung der bekannten Situationen die in der Pflege vorkommen. Das sind die Vorfälle, die Dich interessieren sollten!

    Haftungsanspruch als zivilrechtliche Forderung

    Zunächst besteht für Dich als Mitarbeiter in der Pflege, ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch gegenüber der gepflegten Person, also dem Heimbewohner. Dieser Anspruch ist einfach erklärt, der Bewohner einer Altenpflegeeinrichtung hat latent diesen Anspruch gegenüber dem beauftragten Personal. Erst wenn ein Schadenfall eintritt, wird aus dem latenten Anspruch ein realer Anspruch. Dieser basiert immer auf dem Schadenersatz, sofern ein Schaden eingetreten ist und der Verursachende ermittelt werden kann. Man unterscheidet jetzt in die zwei Gruppen zivilrechtliche Haftung mit Schadenersatz bei unerlaubten Handlungen und Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Pflegepersonal. Die zweite Gruppe bilden die Ersatzansprüche des geschädigte Heimbewohners und Ersatzansprüche der Sozialhilfe, der Pflegekasse und der Krankenkasse. Diese Ersatzansprüche sind bei den Ersatzansprüchen der Kostenträger gebündelt.

    Haftungsansprüche aus der Verantwortung

    Grundsätzlich tragen Pflegekräfte und auch Du als Mitarbeiter in der Pflege, eine besondere Verantwortung, dennHeimbewohner sind anvertraute Schutzbefohlene. Jeder Mitarbeiter gleich seiner Stellung hat somit eineArbeitnehmerhaftung, auch Ärzte und leitenden Mitarbeiter des Pflegeheim. Dabei sind auch interne Haftungsansprücheimmer maßgebend, die sich aus vertraglichen und gesetzlichen Regelungen ergeben. Auch die strafrechtliche Haftung kann bei dieser Betrachtung nicht außer acht gelassen werden, denn immer ergeben sich auch diese Haftungsansprüche bei dieser Konstellation. Pflege und Tätigkeit in der Pflege kann auch immer zu einer Straftat werden, dass sollte Dir auf geläufig sein!

    Viele Grüße
    Alexander

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