Bearbeitungsfrist Hartz IV-Antrag / Untätigkeitsklage

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    Hi liebe Forumsschreiber,
    ich frage schon wieder mal für eine Bekannte, die sich nicht traut, sich hier selbst anzumelden. Sie hat Anfang Mai einen Antrag auf ergänzendes Hartz IV beim Amt abgegeben, weil ihr Arbeitgeber ihr die Stundenzahl reduziert hat. Bis jetzt hat sie noch keinen Bescheid bekommen. Welche Bearbeitungsfrist hat das Arbeitsamt für die Anträge? Was kann sie jetzt machen? Ich habe da mal was von einer Untätigkeitsklage gehört. Wie geht die und wo muss man die einreichen? Danke für eure Hilfe jetzt schon! Gruß Steffi

  • #2
    Sehr geehrte Steffi,
    eine verbindliche Regelung zur Bearbeitungsfrist der Hartz IV-Anträge lässt sich allenfalls aus der Rechtssprechung zum Paragrafen 88 SGG ableiten. Dort sehen die meisten Gerichte eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten als hinnehmbar an. Kurioserweise beträgt das das Doppelte der Zeit, in der vom Arbeitsamt Widersprüche entschieden werden müssen. Aber der Paragraf räumt für einen solchen Verwaltungsakt (dabei handelt es sich bei der Bearbeitung der Hartz IV-Anträge) die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist ein.
    Die Untätigkeitsklage muss beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Das kann deine Bekannte auch ohne Anwalt tun, denn die Sozialgerichte sind verpflichtet, ihr einen Rechtspfleger für das Verfahren an die Seite zu stellen.

    Viele Grüße
    Hans

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    • #3
      Hallöle Steffi,
      aus der Erfahrung aus meinem Bekanntenkreis weiß ich, dass du die Untätigkeitsklage gegen das Arbeitsamt schon nach dem Ablauf von drei Monaten einreichen kannst. Am besten soll deine Bekannte dort das so genannte „sozialgerichtliche Eilverfahren“ beantragen. Das ergibt sich aus dem Paragrafen 86b des Sozialgerichtsgesetzes. Danach kann das Sozialgericht sogar eine Einstweilige Verfügung erlassen, nach der ein Antrag SOFORT bearbeitet werden muss. Das wird in der Regel dann getan, wenn durch die fehlende Bearbeitung des Hartz IV-Antrags eine finanzielle Notlage entstanden ist. Die Notlage kann durch eine Eidesstattliche Versicherung bekundet werden. Außerdem müssen weitere Gründe mit angegeben werden. Das kann zum Beispiel eine nicht finanzierbare Krankenversicherung sein.
      MfG JennyB

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      • #4
        Hi, Hans und Jenny,
        herzlichen Dank für eure Antworten. Meine Bekannte wartet schon seit vier Monaten und muss sich regelmäßig von Freunden Geld borgen. Das wäre ja der Beweis für die finanzielle Notlage, die Jenny benennt. Also werde ich sie mal zum Sozialgericht schicken, damit sie schnellstens so eine Untätigkeitsklage gegen das Arbeitsamt einreicht. Gruß Steffi

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