Pflegekräfte haben weiterhin Anspruch auf Geriatriezulage

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    Führen Pflegekräfte die Behandlungs- und Grundpflege überwiegend in der Geriatrie durch, so steht ihnen laut Gesetz eine Zulage in Höhe von EUR 46,02 brutto monatlich zu. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil. Für Krankenhäuser galt dieser Zuschlag schon deutlich früher, nun sollen auch Pflegekräfte in Altenheimen davon profitieren. Der Zuschlag soll die besonderen Belastungen der Pflegekräfte ausgleichen, sowohl die körperlichen, als auch die psychischen.

    Eine wichtige Voraussetzung für diese Zulage ist allerdings, dass überwiegend krankenpflegebedürftige Bewohner gepflegt werden. Sie gilt als eine sogenannte Erschwerniszulage, die die alleinige Pflege von alten Menschen von der Pflege von kranken Menschen abgrenzen soll.

    Ein Arbeitgeber aus Baden-Württemberg, der insgesamt 65 Altenheime mit 3500 Pflegekräften betreibt, hält dieses Urteil für falsch. Er vertritt die Meinung, dass jeder Pflegekraft diese Zulage zustehe, da alle Bewohner, die in einem Pflegeheim untergebracht seien, in irgendeiner Form krank seien. Eine wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis der TV-L gilt! Eine Klägerin war der Meinung, dass die Erschwerniszulage den Mehraufwand der Pflege von alten und kranken Menschen ausgleichen solle, und dieses erfülle diese Zulage auf jeden Fall.

    Alte, pflegebedürftige Menschen bleiben heutzutage so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung und werden erst später in Altenheimen untergebracht. Zu verdanken haben wir dieses den zahlreichen ambulanten Diensten, die mit ihrem Fachpersonal eine gute Pflege in den eigenen vier Wänden so lange es möglich ist gewährleisten. Wird dann der Schritt nötig den Angehörigen in einem Heim unterbringen zu müssen, so seien sie in jedem Fall in einem Zustand, der einen Mehraufwand an Pflege erfordere. Zu dieser Auffassung ist auch das Landesarbeitsgericht gekommen.

    Demnach müsse dieser Zuschlag also generell allen Pflegekräften zustehen. Für die Träger der Alten- und Pflegeheime würde dieses allerdings einen einen größeren finanziellen Aufwand bedeuten. Es sei nicht gerechtfertigt nur eine Zahlung dieser Zulage für die Pflege von schwerstpflegebedürftigen Menschen zu zahlen, so das Urteil. Was die einzelnen Parteien nun daraus machen, sei vorerst ihnen überlassen.

  • #2
    Das ist natürlich schade

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